I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gesellschaften der NEW WORK DIGITAL GmbH. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen NEW WORK DIGITAL GmbH und seinen Vertragspartnern, sofern der Vertragspartner ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB ist.

II. TERMINE, LIEFERFRISTEN, VERTRAGSLAUFZEITEN

1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Die Grundlaufzeit bei Hostingverträgen beträgt 4 Wochen. Er verlängert sich jeweils um 4 Wochen, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. NEW WORK DIGITAL GmbH behält sich vor, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Quartalsende zu Kündigen. 

5. Die Grundlaufzeit von Wartungs- und Serviceverträgen beträgt 12 Monate. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. NEW WORK DIGITAL GmbH behält sich vor, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Quartalsende zu Kündigen. 

III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.

2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

8. Die erbrachte Leistung wird im Projektmanagement Tool (JIRA; Stackfield oder NWD:Help) dokumentiert und dient als detaillierter Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen.

9. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

IV. VERFÜGBARKEIT

1. Die Verfügbarkeit der Server, ggf. der Software und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet beträgt, soweit nicht in den Anlagen der jeweils gültigen Service Level Agreements und produktspezifischen Service Level Agreements anders vereinbart, 99,5% pro Jahr abzüglich der für das Einspielen von Updates, Upgrades, neuen Releases und/oder sonstigen Modifikationen benötigten Zeiträume.

2. NEW WORK DIGITAL GmbH weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von NEW WORK DIGITAL GmbH liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von NEW WORK DIGITAL GmbH handeln, von NEW WORK DIGITAL GmbH nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von NEW WORK DIGITAL GmbH haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von NEW WORK DIGITAL GmbH erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei NEW WORK DIGITAL GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536 c BGB entsprechend.

V. Incident Management

1. Ein Incident liegt vor, wenn Server oder Software die vertragsgemäßen Funktionen nicht erfüllen.

2. Meldungen über Supportfälle erfolgen über ein Ticket-System, das auch unter [email protected] zu erreichen ist. Notfälle müssen zusätzlich unter +49 87739699002 telefonisch gemeldet werden, um zügigen Support zu gewährleisten.

3. NEW WORK DIGITAL GmbH erbringt Supportleistungen, soweit der Kunde kein weitergehendes SLA gewählt hat, nur Montags bis Donnerstags zwischen 09.00 Uhr und 16.00 Uhr („Servicezeit“).

4. Der einen Supportfall meldende Nutzer gibt bei jeder Meldung eine möglichst detaillierte Beschreibung des jeweiligen Supportfalls ab, um NEW WORK DIGITAL GmbH eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

VI. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

VII. ABNAHME

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

VIII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

IX. AUFWENDUNGEN

1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet: – Fremdkosten: nach Belegen, – Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste, – Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.

3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

X. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Software, Plugins oder Werbemittel für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gelieferten Software, Plugins oder Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Software, Plugins oder Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Software, Plugins oder Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf die anderen Unternehmen der NEW WORK DIGITAL GmbH.

5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

XI. Datenschutz, Einwilligung zur Datenverarbeitung, Auftragsverarbeitung

1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zu beachten.

2. Mit Abschluss des Vertrages und Akzeptierung dieser Geschäftsbedingungen willigt der Software-Nutzer ein, dass der Anbieter seine persönlichen Daten speichert und verarbeitet, um die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erbringen zu können (Zweck der Datenverarbeitung). Die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ergibt sich auch aus Art. 6 DSGVO. Der Anbieter wird die personenbezogenen Daten des Software-Nutzers so lange speichern wie das Vertragsverhältnis besteht. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter die Daten des Software-Nutzers löschen, sobald der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Speicherungsfristen entgegenstehen. Der Anbieter hat technisch-organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Daten des Software-Nutzerzu schützen. Bedient er sich Dritter, um die Daten zu speichern und zu verarbeiten, hat der Anbieter mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung auf den Grundlagen der DSGVO abgeschlossen.

3. Im Rahmen der Nutzung der Software des Anbieters wird der Software-Nutzer selbst personenbezogene Daten von seinen Mitarbeitern und/oder anderen Personen, die den Software-Nutzer bei der Nutzung der Software unterstützen, erheben und in der Software des Anbieters speichern, wodurch diese Daten vom Anbieter verarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab. Ohne den Abschluss des Vertrages zur Auftragsverarbeitung kommt der Vertrag über die Nutzung dieser Software nicht zustande (aufschiebende Bedingung). Es ist Sache des Software-Nutzers, sich die Einwilligung der (betroffenen) Personen zur Datenverarbeitung zu besorgen, die ihn bei der Nutzung der Software unterstützen.

4. Der Software-Nutzer hat jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über seine beim Anbieter gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Er hat außerdem das Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen, sofern gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Bei Fragen zum Thema Datenschutz kann sich der Software-Nutzer jederzeit an den Datenschutzbeauftragten des Anbieters wenden, dessen Kontaktdaten im Impressum des Anbieters genannt sind. Darüber hinaus steht dem Software-Nutzer ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

XII. ZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND UNERLAUBTE VORGÄNGE

Kein Vertragspartner darf angestellten Mitarbeitern des anderen Vertragspartners das Angebot machen, ihn während der Dauer dieser Vereinbarung oder im Zeitraum von drei Kalenderjahren danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter. Die Vertragspartner haften sofern für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen. Einen solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang einstellenden Vertragspartner zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem anderen Vertragspartner.

XIII. VERTRAGSSTRAFEN

Für einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot nach XII. beträgt die Vertragsstrafe 12 Bruttomonatsgehälter, wie der betroffene Mitarbeiter sie zuletzt im Durchschnitt der letzten sechs Monate bekommen hatte. Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte.

XIV. NEBENABREDEN SIND UNGÜLTIG UND MÜSSEN SCHRIFTLICH ERFOLGEN

1. Allgemeine Bestimmungen:

Mit der Nutzung unserer Dienstleistungen oder dem Abschluss eines Vertrags mit uns erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließlich schriftlich getroffen werden müssen. Jegliche Nebenabreden, die mündlich, fernmündlich oder in anderer Form getroffen werden, sind nichtig und haben keinerlei Rechtswirkung.

2. Schriftformklausel:

Um eine klare und eindeutige Kommunikation zu gewährleisten sowie Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, halten wir ausdrücklich an der Schriftformklausel fest. Alle Vereinbarungen oder Änderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein. Die Schriftformklausel umfasst auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mails oder elektronische Signaturen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform genügen.

3. Unwirksamkeit von Nebenabreden:

Nebenabreden, die nicht schriftlich niedergelegt wurden, sind rechtlich unwirksam und haben keinerlei Bindungskraft. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen, die vor oder nach Vertragsabschluss getroffen werden, sowie für Ergänzungen oder Änderungen zu den AGB. Unsere Geschäftsbeziehung basiert ausschließlich auf den schriftlich vereinbarten Bedingungen und den in den AGB festgelegten Regelungen.

4. Verbindlichkeit der AGB:

Mit der Nutzung unserer Dienstleistungen oder dem Abschluss eines Vertrags erklären Sie sich verbindlich damit einverstanden, dass ausschließlich die vorliegenden AGB für unsere Geschäftsbeziehung gelten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

XV. PREISE
Die Vertragsvergütungen können einmal pro Jahr zum Jahrestag des Vertragsbeginns angepasst werden, um die Auswirkungen der Inflation zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Inflationsrate für das vorangegangene Kalenderjahr. Falls eine solche Anpassung erfolgt, wird der Servicegeber den Servicenehmer mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen Vergütung schriftlich darüber informieren.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand der AGB Juni 2023